4. August 2011

Mit Umzugs­kosten Steu­er­last vermin­dern

Wird der Arbeit­geber gewech­selt oder steht eine Verset­zung an, so ist damit oft auch ein Umzug verbunden. Dieser kann durchaus kost­spielig sein. Wir zeigen Ihnen wie man sich einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurück­holen kann.

Umzugs­kosten können unter bestimmten Voraus­set­zungen als Werbungs­kosten von der steu­er­li­chen Bemes­sungs­grund­lage abge­zogen werden und so die zu zahlende Einkom­men­steuer verrin­gern. Alter­nativ kann auch eine Erstat­tung durch den Arbeit­geber steu­er­frei vorge­nommen werden, die sonst als Arbeits­lohn zu versteuern wäre.

Die Voraus­set­zungen. Der Wohnungs­wechsel bzw. der damit einher­ge­hende Umzug muss grund­sätz­lich beruf­lich veran­lasst sein. Diese Veran­las­sung ist alter­nativ gegeben, wenn

  1. durch den Wohnungs­wechsel eine Verkür­zung der Dauer der tägli­chen Hin- und Rück­fahrt in Höhe von mindes­tens einer Stunde entsteht,
  2. der Umzug im ganz über­wie­genden betrieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers erfolgt (beson­ders im Fall des Bezugs einer Dienst­woh­nung),
  3. aus Anlass der erst­ma­ligen Aufnahme einer beruf­li­chen Tätig­keit, des Wech­sels des Arbeit­ge­bers oder im Zusam­men­hang mit einer Verset­zung ein Wohnungs­wechsel vorge­nommen wird oder
  4. der eigene Haus­stand an den Beschäf­ti­gungsort verlegt wird, um eine doppelte Haus­halts­füh­rung zu beenden.

Liegt eine Fahr­zeit­ver­kür­zung von mindes­tens einer Stunde eindeutig vor, sind private Motive für den Umzug grund­sätz­lich irrele­vant. Des Weiteren muss in diesem Fall nicht einmal ein Arbeits­platz- oder ein Wohn­orts­wechsel mit dem Wohnungs­wechsel verbunden sein.

Erfolgt der Umzug anläss­lich einer Eheschlie­ßung, so müssen die Voraus­set­zungen für jeden Ehepartner geson­dert ermit­telt werden.

Die Höhe der Umzugs­kosten. Welche Kosten vom Arbeit­geber steu­er­frei ersetzt oder vom Arbeit­nehmer als Werbungs­kosten berück­sich­tigt werden können, richtet sich nach dem Bundes­um­zugs­kos­ten­ge­setz (BUKG) und der Ausland­s­um­zugs­kos­ten­ver­ord­nung (AUV). Hier­unter fallen z.B. Trans­port­kosten für das Umzugsgut wie Möbel und Kartons inkl. Trans­port­schäden, Fahrt­kosten, Verpfle­gungs­mehr­auf­wand, Makler­ge­bühren, doppelte Miet­zah­lungen bis zu drei Monaten, Ummel­de­ge­bühren und sogar Kosten für den Nach­hil­fe­un­ter­richt für die Kinder. Für die Umzugs­kosten hält das BUKG Pausch­be­träge bereit, die ohne Nach­weis der tatsäch­li­chen Kosten ange­setzt werden können.

Diese betragen (lt. BMF, Schreiben v. 5.7.2011, IV C 5 – S 2353/08/10007, 2011/0538967):

Umzug ab Ledige Verhei­ra­tete Pro weiterer Person (Kind oder Verwandter) im Haus­halt
01.08.2011 641 Euro 1.283 Euro 283 Euro
01.01.2011 640 Euro 1.279 Euro 282 Euro
01.01.2010 636 Euro 1.271 Euro 280 Euro
01.07.2009 628 Euro 1.256 Euro 277 Euro
01.01.2009 602 Euro 1.204 Euro 265 Euro

Sind die tatsäch­li­chen Umzug­kosten höher, so können diese veran­schlagt werden, falls sie einzeln nach­ge­wiesen werden. Hier wird das Finanzamt aller­dings prüfen inwie­weit Kosten der privaten Lebens­füh­rung z.B. für die Neuan­schaf­fung von Einrich­tungs­ge­gen­ständen ange­fallen sind, deren Abzug oder steu­er­freie Erstat­tung ggf. verwei­gert wird.

Entstehen neben den reinen Umzugs­kosten auch Aufwen­dungen für durch den Umzug bedingten zusätz­li­chen Unter­richt der Kinder des oder der Umzie­henden, so können diese bis zu 1.612 Euro ab 01.01.2011 und ab 01.08.2011 bis zu 1.617 Euro je Kind als Werbungs­kosten abge­zogen oder steu­er­frei ersetzt werden.

Umzug aus gesund­heit­li­chen Gründen. Wird der Umzug aus gesund­heit­li­chen Gründen vorge­nommen und belegt ein vorab erstelltes ärzt­li­ches Attest die Notwen­dig­keit hierfür, so ist alter­nativ auch eine Berück­sich­ti­gung der Umzugs­kosten als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung möglich.