6. Dezember 2017

Schei­dungs­kosten nicht mehr als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung abziehbar

Nach einem aktu­ellen Urteil des Bundes­fi­nanz­hofs vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16) sind Schei­dungs­kosten nicht mehr als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung abziehbar.

Ausgangs­lage

Vor einer Geset­zes­än­de­rung im Jahr 2013 konnten die Aufwen­dungen für die Führung eines Rechts­streits (Prozess­kosten) als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen abge­zogen werden. Seit der Ände­rung des § 33 Einkom­men­steu­er­ge­setz sind die Prozess­kosten grund­sätz­lich vom Abzug als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung ausge­schlossen. Nach der Vorschrift greift das Abzugs­verbot nur in Ausnah­me­fällen nicht ein: Aufwen­dungen für die Führung eines Rechts­streits (Prozess­kosten) sind vom Abzug ausge­schlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwen­dungen, ohne die der Steu­er­pflich­tige Gefahr liefe, seine Exis­tenz­grund­lage zu verlieren und seine lebens­not­wen­digen Bedürf­nisse in dem übli­chen Rahmen nicht mehr befrie­digen zu können.

Die Entschei­dung des Bundes­fi­nanz­hofs

Der Bundes­fi­nanzhof hat nun in einer aktu­ellen Entschei­dung entschieden, dass Schei­dungs­kosten anders als nach der bishe­rigen Recht­spre­chung aufgrund der Neure­ge­lung nicht mehr als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung abziehbar sind. Er hat damit entschieden, dass die Kosten eines Schei­dungs­ver­fah­rens unter das neu einge­führte Abzugs­verbot für Prozess­kosten fallen: In ihrer Einkom­men­steu­er­erklä­rung 2014 machte eine Steu­er­pflich­tige u. a. Aufwen­dungen für ein Schei­dungs­ver­fahren als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt berück­sich­tigte die als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen geltend gemachten Eheschei­dungs­kosten nicht.

Nach erfolg­losem Einspruchs­ver­fahren erhob die Steu­er­pflich­tige Klage, der das Finanz­ge­richt Köln stattgab. Das Finanz­ge­richt hatte durchaus über­ra­schend klar­ge­stellt, dass die neue Vorschrift bei Schei­dungs­kosten nicht greift.

Die Aner­ken­nung der Schei­dungs­kosten als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen begrün­dete das Finanz­ge­richt in seinem Urteil damit, dass Rechts­an­walts- und Gerichts­ge­bühren eines Schei­dungs­ver­fah­rens nicht unter den Begriff der Prozess­kosten fielen. Dies ergebe sich sowohl aus der für Schei­dungs­ver­fahren geltenden Verfah­rens­ord­nung wie auch aus der Entste­hungs­ge­schichte der Neure­ge­lung zum Abzugs­verbot zu den Prozess­kosten.

Begrün­dung des Bundes­fi­nanz­hofs

Anders als das Finanz­ge­richt sah der Bundes­fi­nanzhof die Voraus­set­zungen des § 33 Einkom­men­steu­er­ge­setz in einem solchen Fall nicht als gegeben an.

Der Ehegatte wende die Kosten für ein Schei­dungs­ver­fahren regel­mäßig nicht zur Siche­rung seiner Exis­tenz­grund­lage und seiner lebens­not­wen­digen Bedürf­nisse auf. Hiervon könne nur ausge­gangen werden, wenn die wirt­schaft­liche Lebens­grund­lage des Steu­er­pflich­tigen bedroht sei. Eine derar­tige exis­ten­zi­elle Betrof­fen­heit liege bei Schei­dungs­kosten nicht vor, selbst wenn das Fest­halten an der Ehe für den Steu­er­pflich­tigen eine starke Beein­träch­ti­gung seines Lebens darstelle. Zwar habe der Bundes­fi­nanzhof die Kosten einer Eheschei­dung bis zur Ände­rung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung berück­sich­tigt. Dies sei nach der Neure­ge­lung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetz­geber die Steu­er­erheb­lich­keit von Prozess­kosten auf einen engen Rahmen zurück­führen und Schei­dungs­kosten vom Abzug als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung bewusst ausschließen wollen.

Fazit

Die Entschei­dung des Bundes­fi­nanz­hofs ist nach­voll­ziehbar und kommt wenig über­ra­schend. Bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 (Az. VI R 17/14) hatte er zur alten Fassung des § 33 Einkom­men­steu­er­ge­setz entschieden, dass Prozess­kosten grund­sätz­lich nicht zu dem einkom­men­steu­er­recht­lich zu verscho­nenden Exis­tenz­mi­nimum zählen und keine außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen darstellen. Etwas anderes könne ausnahms­weise nur gelten, wenn ein Rechts­streit einen für den Steu­er­pflich­tigen exis­ten­ziell wich­tigen Bereich oder den Kern­be­reich mensch­li­chen Lebens berührt.

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