3. August 2020

Das Umwelt­recht gibt dem Feld­hams­ter meis­tens Vor­fahrt

Das Um­welt­recht be­trifft fast je­den Be­trieb. Die The­men rei­chen von Che­mi­ka­lien zur Pro­duk­tion und Streu­mit­tel im Win­ter­dienst bis zu Mö­beln mit LED-Licht. Fir­men­chefs soll­ten re­gel­mä­ßig mit ih­rem An­walt be­spre­chen, ob sich Vor­schrif­ten für sie ge­än­dert haben.

Text: Midia Nuri

as Umwelt­recht setzt aktu­elle wissen­schaft­liche Erkennt­nisse in Hand­lungs­an­wei­sungen zum Schutz der Umwelt um und erzielt damit auch gewisse Erfolge: So hat etwa die Pflicht zur Rauch­gas­ent­schwe­fe­lung bestimmt mit dafür gesorgt, dass das Wald­sterben – zumin­dest wegen sauren Regens – heute kein Thema mehr ist. Sinn­voll dürfte sicher auch sein, dass viele Unter­nehmen sich längst aus eigenem Antrieb ökolo­gi­sche Ziele setzen. Und dies nicht erst seit den „Fridays for Future“-Demonstrationen. Vor allem sollten Firmen­chefs dieses Rechts­ge­biet aber nicht nur frei­willig der Umwelt zuliebe auf dem Schirm haben. Sie müssen dies sogar für gute Compli­ance tun – zumal Verstöße hier vergli­chen mit anderen Rechts­ge­bieten und Verord­nungen relativ teuer sind. Nicht nur bei umfang­rei­cheren Inves­ti­tionen empfiehlt sich also vor Beginn ein ausführ­li­ches Gespräch mit dem Anwalt über das Umwelt­recht. Er berät mit Blick auf aktu­elle oder anste­hende Vorgaben etwa für Chemi­ka­lien. Und er kann Hand­lungs­emp­feh­lungen beispiels­weise für den Gewässer-, Boden- oder Lärm­schutz sowie die Luft­rein­hal­tung geben.

Buß­gel­der im Umwelt­recht sind em­pfind­lich hoch

Von jeher einiges mit dem Umwelt­recht zu tun haben beispiels­weise Unter­nehmer, die Chemi­ka­lien einsetzen oder Produk­ti­ons­ma­schinen nutzen. Sie müssen häufig viele Beschrän­kungen beachten und neben diversen Sicher­heits­be­stim­mungen auch Umwelt­schutz­vor­keh­rungen einhalten. Ziel des Umwelt­rechts ist, schäd­liche Belas­tungen für die Umwelt zu mini­mieren. Es geht darum, das Grund­wasser sauber zu halten und eine Boden- oder Luft­ver­schmut­zung zu verhin­dern. Auch reine Schreib­tisch­täter unter den Unter­neh­mern kann das Umwelt­recht betreffen. Wer beispiels­weise für sein Firmen­ge­lände oder Laden­lokal der Räum- und Streu­pflicht unter­liegt, braucht Streugut. Weil dies ins Grund­wasser gelangen könnte, greifen Vorgaben, welche Mittel der Firmen­chef einsetzen darf und welche nicht. Ein weiterer Fall: Das Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te­ge­setz regelt nicht nur die Entsor­gung von Geräten in bestimmten gesetz­lich defi­nierten Produkt­ka­te­go­rien. Sondern es erfasst seit August 2018 alle mit Elek­tronik verse­henen Artikel – auch Möbel oder Funk­ti­ons­klei­dung. Erstaun­lich viele Produkte sind daher regis­trie­rungs­pflichtig. Bei Verstößen, warnt die IHK Offen­bach, werden Abmah­nungen durch Wett­be­werber oder Bußgelder teuer.

Das Umwelt­recht birgt zu­neh­mend vie­le Fal­len und Pflichten

Die einzelnen Bereiche unter­halb der großen Über­schrift Umwelt­recht sind bunt und zahl­reich. Genau wie die Verpa­ckungen, für die natür­lich auch detail­lierte Vorgaben exis­tieren. Seit 2019 gilt statt der Verpa­ckungs­ver­ord­nung das Verpa­ckungs­ge­setz. Druck machen soll es insbe­son­dere jenen Herstel­lern, die sich um die ausge­lau­fene Verord­nung gern herum­ge­drückt haben. Auch Verpa­ckungen sind nun zu regis­trieren und zu melden. Ähnlich wie bei Elek­tro­ge­räten drohen den Unter­nehmen auch bei Verstößen gegen die Regis­trie­rungs­pflicht für Verpa­ckungen empfind­liche Bußgelder. Die können durchaus im sechs­stel­ligen Bereich liegen. Das neue Gesetz birgt für Hersteller oder Händler quer durch alle Bran­chen und Betriebs­größen einige Fallen. So sind beispiels­weise die Pflichten zwar im Wesent­li­chen gleich­ge­blieben. Aber sie betreffen die Produ­zenten von weit mehr Verpa­ckungen als zuvor. Firmen­chefs sollten deshalb bei Zweifel besser Rück­sprache mit ihrem Anwalt halten, ob auch sie vom Verpa­ckungs­ge­setz betroffen sind.

Umwelt­recht ist zum gu­ten Teil auch Pla­nungs­recht

Und dann gilt rund ums Thema Umwelt natür­lich: Wer Umwelt­recht sagt, meint damit auto­ma­tisch auch Planungs­recht. Neben den diversen anderen Risiken, die Bau- und Ansied­lungs­vor­haben von Unter­neh­mern gefährden können, exis­tieren nämlich auch Umwelt­ri­siken. Zwar haben Behörden oder Gerichte hier­zu­lande noch kein Bauvor­haben wegen Elfen gestoppt – wie in Island. Aber schon Feld­hamster reichen, um Projekte zum vorüber­ge­henden oder endgül­tigen Still­stand zu bringen, etwa Neubau­sied­lungen in Frankfurt/Main oder Hannover. Auch wenn Konzerne wie Tesla es vorma­chen: Unter­nehmer sollten besser keine aus Umwelt­schutz­gründen umstrit­tenen Projekte einfach durch­ziehen und Fakten schaffen, bevor eine Geneh­mi­gung oder ein Urteil vorliegt. Mit so einem forschen Vorgehen sind enorme Risiken verbunden. Zudem beschä­digt ein leicht­fer­tiger Umgang mit dem Umwelt­recht rasch das Firmen­image. Auch bei Stand­ort­wahl und Bauvor­haben ist daher anwalt­li­cher Rat mit Blick aufs Umwelt­recht sehr empfeh­lens­wert. Abklären lässt sich vorab einiges: Durch umfas­sende Boden­ana­lysen oder vorhe­rige Bau- und Ansied­lungs­gut­achten laufen Unter­nehmer in manche Falle gar nicht hinein.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg